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Veröffentlichung von Gesprächsprotokollen über Beratungsgespräche im Internet – Unterlassung

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LG Erfurt – Az.: 10 O 474/11 – Urteil vom 22.12.2011

1. Der Beklagte wird – im Prozessrechtsverhältnis gegenüber dem Kläger zu 1. – verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www… , Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche der Berater der örtlichen Beratungsstellen, insbesondere das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen …P… des Beraters … K … in der Beratungsstelle … der …- V …- zu veröffentlichen.

2. Der Beklagte wird – im Prozessrechtsverhältnis gegenüber dem Kläger zu 2. – verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www…, das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen … P … des Beraters … K …in der Beratungsstelle … der … V … zu veröffentlichen.

3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 1 Monat) oder Ordnungshaft – zu vollziehen an dem Vorstand des Beklagten – von bis zu 1 Monat angedroht.

4. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 an den Kläger zu 1. zu bezahlen. Er wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 an den Kläger zu 2. zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 80 %. Der Beklagte trägt 20 % der Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist für den Kläger zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger zu 2. ist das Urteil ebenfalls gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

8. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der beklagte Verein verpflichtet ist, ve[…]


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