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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung Neuwagenkaufvertrag –  bei Übergabe des Fahrzeuges mit Laufleistung von 304 km

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LG Coburg – Az.: 21 O 337/11 – Urteil vom 30.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.878,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nacherfüllung wegen angeblicher Mängel eines ihr als Neufahrzeug verkauften Pkws.

Die Klägerin bestellte am 9.5.2011 in der Agentur der Beklagten in … dem … einen Fiat 500 zum Kaufpreis von 17.878,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Vereinbart wurde eine Baranzahlung von 5.487,99 €: Der restliche Kaufpreis wurde über die Fiat-Bank zinslos finanziert. Das verwendete Bestellformular (Anlage K 1), welches … als Verkaufsberaterin auswies, enthielt die Angabe „verbindliche Neuwagenbestellung“. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der 16.5.2011 genannt. Zugleich mit der Bestellung beantragte die Klägerin durch Vermittlung der Verkaufsberaterin … den Abschluss einer Kfz-Versicherung, eine Neuwagenanschlussgarantie und das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises.

Die Übergabe des Fahrzeugs mit Erstzulassung auf die Klägerin erfolgte am 14.5.2011 durch die Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin … in …. Der Pkw wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 304 km auf. Die Zeugin … vermerkte auf der von der Klägerin am 14.05.2011 Unterzeichneten, maschinell gefertigten Übernahmebestätigung des PKWs für die Fiat-Bank zusätzlich handschriftlich „Überführungs-km + Aktion 304 km-Stand“ (Anlage B 1). Einwendungen gegen diese Laufleistung erhob die Klägerin bei Übergabe des PKWs nicht.

Die Klägerin benutzte den Pkw nach der Überführung an ihren Wohnort am 14.5.2011 zunächst nicht. Erst im September 2011 nahm sie ihn in Betrieb. Seitdem nutzt sie ihn im öffentlichen Straßenverkehr.

Symbolfoto: Von Nestor Rizhniak/Shutterstock.com

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.5.2011 behauptete die Klägerin im Hinblick auf den Tachostand bei Übergabe, kein Neufahrzeug, sondern ein Gebrauchtfahrzeug, erhalten zu haben. Die Laufleistung stelle einen Sachmangel dar. Ein Neuwagen müsse unbenutzt […]


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