LG Mannheim – Az.: 1 O 122/10 – Urteil vom 29.12.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, 705,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2010 an die S. Bank, … S. Platz …, … M.-G., auf das Konto bei der … K., BLZ …, zu Finanzierungs-Nr. … zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 7.050,00 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung nach dem Erwerb eines gebrauchten Wohnmobils in Prozessstandschaft für die finanzierende Bank.
Am 01.08.2009 bestellte der Kläger bei der Beklagten verbindlich ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke Knaus, Typ Sport Traveller 500 D, Erstzulassung 04/2006 zu einem Preis von 23.500,00 €. In der Rubrik „Das Fahrzeug wurde laut Vorbesitzer als Mietfahrzeug genutzt“ war die Antwortmöglichkeit „Nein“ angekreuzt. Im übrigen wird hinsichtlich der Bestellung auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte bestätigte den Auftrag unter dem 03.08.2009 (Anlage K 4). Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Santander Consumer Bank (Anlage K 5).
Nachdem der Kläger zufällig eine Kopie des Kraftfahrzeugscheins in den Einbauten des Wohnmobils gefunden hatte, aus der sich ergab, dass die Erstzulassung vom 11.04.2006 bis 05.06.2008 auf die …-Autovermietung GmbH erfolgte, und dann eine Zulassung auf eine Firma … ausgewiesen war, forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 24.03.2010 (Anlage K 1) zur Zahlung eines Minderungsbetrags in Höhe von 30 % des Kaufpreises, mithin 7.050,00 € unter Fristsetzung von 14 Tagen auf. Den von der Beklagten daraufhin unterbreiteten Vergleichsvorschlag zur Zahlung einer Minderung für die etwaige Nutzung des Reisemobils als Mietfahrzeug in Höhe von 2.350,00 € (Anlage K 6) lehnte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 31.05.2010 ab und beharrte auf der nunmehr eingeklagten Minderung.