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Fortbestand eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug

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OLG München – Az.: 32 U 7119/19 – Endurteil vom 18.06.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.11.2019, Az. 20 O 2250/19, aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Leasingvertrag Nr. … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 09.07.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.867,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 3. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

8. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.179,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug …. Der Kläger hat den Vertrag widerrufen und geht davon aus, dass dieser rückabzuwickeln ist. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Vertrag bis zum regulären Ende der Laufzeit zu erfüllen ist.

1. Die Parteien schlossen unter dem 02.03. / 08.03.2017 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug der Marke … ab. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von 48 Monaten angelegt, die monatliche Gesamtleasingrate betrug 468,53 € brutto (Anlage K 1 a und b, K 2). Der Leasingvertrag kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erklärte der Kläger den Widerruf unter Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht (Anlage K 3).

2. Der Kläger möchte in dem laufenden Verfahren die Feststellung erreichen, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Leasingrate mehr zusteht. Des Weiteren verlangt der Kläger die[…]


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