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Abschleppmaßnahme – Parken im mobilen absoluten Halteverbot – Leerfahrt

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VG München – Az.: M 7 K 11.2846 – Urteil vom 29.12.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Landeshauptstadt München vom 2. Februar 2011 wurde zur Ermöglichung von Film- und Fernsehaufnahmen in der Türkenstraße in München unter anderem von Hausnummer … bis … auf Gebäudelänge für den 8. Februar 2011 von 11:00 bis 20:00 Uhr eine Halteverbotszone mit dem Zeichen 283 StVO angeordnet, im Bereich der Parkbucht bzw. des Seitenstreifens mit dem Zusatzschild „Auf dem Seitenstreifen“. Bei Einrichtung der Halteverbotszone am 3. Februar 2011 um 13:40 Uhr stand das von der Klägerin geführte Fahrzeug der Marke Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen … noch nicht am fraglichen Ort. Eine Überprüfung der Beschilderung am 5. Februar 2011 um 15:00 Uhr hat ergeben, dass diese unverändert und korrekt gewesen ist.

Am 8. Februar 2011 stellten Polizeibeamte um 11:15 Uhr fest, dass unter anderem das Fahrzeug der Klägerin vor dem Anwesen Türkenstraße Nr. … abgestellt war, so dass das Filmteam nicht anfahren konnte. Um 12:04 Uhr wurde der Abschleppdienst angefordert, der um 12:20 Uhr eintraf und die Abschleppung einleitete. Nachdem die Klägerin um 12:35 Uhr bei ihrem Fahrzeug erschienen ist, wurde die Schleppung abgebrochen.

Mit Rechnung vom 8. Februar 2011 stellte der Abschleppunternehmer dem Beklagten Kosten in Höhe von 35,11 EUR inklusive Mehrwertsteuer für eine „Leerfahrt (Los 2)“ in Rechnung.

Nach Anhörung, auf die keine Äußerung erfolgte, stellte das Polizeipräsidium München der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 17. Mai 2011 EUR 83,11 (Gebühr gem. § 1 PolKV in Höhe von EUR 48,-, Abschleppkosten in Höhe von EUR 35,11) in Rechnung.

Hiergegen ließ die Klägerin am 16. Juni 2011 Klage mit dem Antrag erheben, den Bescheid vom 17. Mai 2011 aufzuheben.


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