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Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 115/09 – Beschluss vom 02.01.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung des Unfallgeschehens vom 05. Mai 1992 als versicherter Wegeunfall.

Der 1955 geborene Kläger hatte sich Ende 1991/Anfang 1992 als Zahnarzt mit einer eigenen Praxis in P, F Str., selbständig gemacht. In der sich im Aufbau befindlichen Praxis beschäftigte der Kläger im Jahr 1992 noch zwei (so die Angaben im Verwaltungsverfahren) bzw. drei (so die Angaben im Gerichtsverfahren) angestellte Zahnärzte und ca. sieben Sprechstundenhilfen in zwei Schichten täglich. Er wohnte zu jener Zeit in der ihm von einem Freund überlassenen Wohnung in der P Str. in B. Am 05. Mai 1992 wurde der Kläger, der am Ortsausgang von Neu F in Richtung S (B) mit seinem Auto verunglückt war, um 04:02 Uhr auf der Rettungsstelle im Klinikum E in P eingeliefert. Wegen einer Schädelimpres-sionsfraktur mit retrograder Amnesie, Claviculafraktur links, Rippenfraktur links, Frakturen der Metacarpalen III bis V links und einer Hemiparese rechts befand sich der Kläger bis zum 13. Mai 1992 in der stationären Behandlung des Klinikums E, anschließend bis zum 26. Mai 1992 in der neurologischen Abteilung der Kliniken im T Werk und danach bis zum 19. Juni 1992 im Städtischen Krankenhaus Z.

Wegen der Folgen des Autounfalls (Zustand nach Schädelfraktur und Craniotomie sowie Kontusion und traumatischer Subarachnoidalblutung mit jetzt fortbestehender, zum Teil spastischer, armbetonter Hemiparese rechts mit weiteren neurologischen Ausfällen und einer mäßigen postkontusionellen Hirnleistungsschwäche) wird dem Kläger seit März 1993 eine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk der Zahnärztekammer B gezahlt.

Mit Bescheid vom 05. April 1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalls mit der Begründung ab, dass für den Kläger kein Versicherungsschutz bestehe. Wörtlich führte sie hierzu aus: „Nach den uns vorliegenden Unterlagen wurde ihr Unternehmen am 30. Juni 1990 gelöscht“.


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