OLG Oldenburg – Az.: 11 W 6/11 – Beschluss vom 02.01.2012
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück, durch den der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KV zum GKG).
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Der Antragsteller beantragt unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 17.11.2011 die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Antragsgegnerin für eine Forderung in Höhe von 164.562,34 € und eine Kostenpauschale von 2.000,- sowie dessen Vollziehung durch Eintragung einer Zwangshypothek. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 24.11.2011 mangels Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.11.2011 hat das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2011 zum Teil abgeholfen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Anordnung eines dinglichen Arrests für eine Forderung in Höhe von 74.971,34 € und dessen Vollziehung durch Eintragung Sicherungshypothek begehrt. Im Übrigen wurde der Antrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Hinsichtlich eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe von 25.676,- € seien die zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Bezüglich der Forderung in Höhe von 60.915 € habe die Antragsgegnerin eine Urkunde, nämlich einen schriftlichen Mietvertrag vorgelegt, der für die Überlassung der Werkstatträume eine monatliche Mietzinszahlungspflicht in Höhe von 655,- € vorgesehen habe. Danach habe der Antragsteller die behaupteten Zahlungen von insgesamt 60.915 € auf den Mietvertrag geleistet. Soweit der Antragsteller dies in Abrede stelle, […]