LG Hagen (Westfalen) – Az.: 7 S 68/19 – Urteil vom 17.07.2020
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.08.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 22 C 416/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 3.830,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %. In zweiter Instanz trägt die Kosten die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1)
Die Parteien streiten über eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der Veräußerung eines Traktors, über den zwischen den Parteien ein Kaufvertrag besteht.
Die Beklagte verkauft u.a. Landmaschinen und Traktoren sowie Baumaschinen und Anhänger. Am 22.08.2013 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Traktor „Mahindra 404“ zu einem Preis in Höhe von 6.999,00 EUR. Dabei handelte es sich um ein auf dem Hof der Beklagten stehendes Neufahrzeug, das der Kläger ausgewählt hatte. Das Fahrzeug hatte die Beklagte zu einem Einkaufspreis von 5.125,00 EUR netto erworben. Der Traktor durfte im Straßenverkehr nicht genutzt und es konnten keine Papiere vorgelegt werden. Die Abholung war für den 30.09.2013 vereinbart, zu der es niemals kam.
Der Kläger leistete bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 100,00 EUR. In welche Höhe der Kläger in der Folge Zahlungen leistete, ist mit Blick auf vermeintliche Wechselkursschwankungen streitig. Unstreitig ist aber, dass der Kläger bis auf einen geringen Differenzbetrag den Kaufpreis nicht voll zahlte.
Im weiteren Verlauf machte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2014 Standgebühren in Höhe von 50,00 EUR pro Monat geltend und forderte die Klägerseite dazu auf, den Traktor abzuholen. Mit weiterem Schreiben vom 26.02.2015 regte der Prozessbevollmächtigte der Beklagtenseite erneut an, den verbleibenden Kaufpreis zu zahlen, damit ein Abholtermin vereinbart werden könne. Mit Schreiben vom 23.03.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Verweis darauf, dass der Passus im Kaufvertrag „ohne Papiere, keine Straßenzulassung möglich“ auf der Ausfertigung der Beklagtenseite nachträglich ergänzt worden sein müsse.
Am 30.03.2015 (Anl. K7 – Bl. 17 d. A./ B5 – Bl. 76 d. A.) stellte die Beklagte ihre Gegenforderungen für den Fall […]