LG Essen – Az.: 1 O 120/08 – Urteil vom 04.01.2012
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens in Höhe von 8 Prozent, seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden weiter verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 2.617,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens in Höhe von 8 Prozent, seit dem 30.08.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen Schäden sowie nicht vorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu 3/4. Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 1/4 und die gesamten außer-gerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung am 19.04.2002 und 20.04.2002 im Rahmen eines stationären Aufenthalts im T in H geltend, deren Trägerin die Beklagten zu 1) ist.
Der 1955 geborene Kläger wurde am 19.04.2002 notfallmäßig mittels Rettungswagen in das T eingeliefert und dort stationär aufgenommen. Er beklagte Angstzustände und Schweißausbrüche sowie epigastrische Beschwerden und gab an, vor 25 Jahren ein Magengeschwür gehabt zu haben.
Am Aufnahmetag fanden neben einer Untersuchung des Abdomens zahlreiche weitere Untersuchungen statt, insbesondere ausführliche Laboruntersuchungen, die durchgängig unauffällig ausfielen. Den verschiedenen Werten war kein Hinweis auf eine Entzündung zu entnehmen. Ebenso unauffällig waren ein durchgeführtes EKG, die Körpertemperatur sowie der Blutdruck des Klägers. Eine sonographische Untersuchung des Bauchs und eine Röntgenaufnahme wurden nicht vorgenommen. Als Diagnose wurde der Verdacht auf eine Gastritis und/oder Ulcus gestellt und der Kläger erhielt eine Infusion und Schmerzmittel.
Die Schmerzmittelgaben wurden im weiteren Verlauf wiederholt. Eine ärztliche Untersuc[…]