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Franchise-Vertrag – Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers nach Vertragsbeendigung

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LG Mönchengladbach – Az.: 8 O 71/11 – Urteil vom 09.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn … … … … Die Beklagte ist eine Handwerksbäckerei – Kette und betreibt über 930 Bäckereien in Deutschland. Dabei werden über 90 % dieser Bäckereien von Franchise-Partnern geführt. Der Schuldner war einer dieser Franchise-Partner mit zuletzt 2 Backshops in Hamburg sowie in Norderstedt.

Nach § 8 der Franchise-Verträge war der Schuldner Gewerbetreibender und selbständiger Kaufmann. Er verkaufte die Waren in den Backshops im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Unter anderem war der Schuldner nach § 2 der Franchise-Verträge verpflichtet, alle Backwaren, zur Weiterverarbeitung und Veredelung benötigte Rohstoffe sowie mit dem Logo der Beklagten gekennzeichnete Verbrauchsmaterialien ausschließlich vom Franchise-Geber zu beziehen. Eine vertragliche Regelung, wonach der Schuldner nach Beendigung des Vertrages zur Übertragung des Kundenstamms oder zur Übermittlung von Kundendaten verpflichtet war, bestand nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Franchise-Verträge wird auf Anlagen K 2 und K3 Bezug genommen.

Die Franchise-Verträge wurden hinsichtlich beider Backshops zwischen den Vertragsparteien im August und September 2007 durch Aufhebungsverträge beendet. In den Aufhebungsvereinbarungen war ein umfassender Verzicht hinsichtlich etwaiger Ansprüche „aus dem und/oder im Zusammenhang mit den Franchise-Vertrag“ aufgenommen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, § 89 b HGB sei hier entsprechend anwendbar. Dem Schuldner stehe deshalb ein Ausgleichsanspruch zu.

Der Kläger trägt vor, er könne „aus naheliegenden Gründen“ Zahlen hinsichtlich seiner Stammkunden nicht präsentieren (Bl. 8 d.A.), er messe den Stammkundenanteil „auf vorsichtig geschätzte 40 %“ (Bl. 9 d.A.). Der Kläger bemisst seinen Ausgleichsanspruch letztlich auf 116.400,50 Euro und legt dies im Einzelnen dar. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 6 bis 22 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 116.400,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent vom 27.9.2007 bis zum Tage vor Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält § 89 b HGB nicht fü[…]


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