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Rechtsanwälte Kotz GbR

Filmaufnahmen in einem Gebäudeinnenhof ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers

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LG Hamburg – Az.: 311 O 301/10 – Urteil vom 10.01.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschließt:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Nutzungsentschädigung für Dreharbeiten auf einem Grundstück.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des etwa 1.500 m² großen Grundstücks A. Weg in … H.. Zum A. Weg hin befindet sich auf jenem Grundstück ein mehrstöckiges Wohngebäude, durch welches eine Toreinfahrt in einen Innenhof führt, der von der Straße aus nur zum Teil einsehbar ist. Über der Toreinfahrt befindet sich ein Schild mit der Aufschrift: „Das Betreten der Toreinfahrt und des Grundstücks ist für Unbefugte verboten. Zuwiderhandlungen werden als Hausfriedensbruch angezeigt.“ Vom Innenhof aus gelangt man zu weiteren Mietobjekten im hinteren Teil des Grundstücks. In diesem hinteren Grundstücksteil hat der Mieter O. K. eine Restaurationswerkstatt unter dem Namen „S. D.“ eingerichtet.

Symbolfoto: Von guruXOX/Shutterstock.com

Am 17.11.2009 schloss die Beklagte mit dem Mieter K. (unter der Bezeichnung „S.D.“) einen als Motivvertrag bezeichneten Vertrag über die Nutzung der Werkstatträume für Dreharbeiten zur Fernsehproduktion „N.H.“. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf Anlage B2 verwiesen. Das Motiv wurde dort als „Autolackiererei“ angegeben. Als Vergütung für die Dreharbeiten einschließlich Auf- und Abbau und Besichtigungen sowie Reinigungszeiten war ein Pauschalbetrag von 1.000,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer vorgesehen. Der Nettobetrag e[…]


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