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Bemessungsgrundlage des Gegenstandswertes bei abgelehntem Erbscheinsantrag

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Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 5 W 35/11 – Beschluss vom 09.01.2012

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 27.08.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 17.08.2011 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert auf 324.919,94 € festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 2. gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.206,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin ist durch notarielles Testament der Erblasserin vom 25.04.1995 zur Erbin zu ½ eingesetzt worden, davon zu ¼ als Ersatzerbin nach ihrem vorverstorbenen Vater. Zugleich hat die Erblasserin der Beteiligten zu 1. zwei Grundstücke als Vorausvermächtnis zugewandt. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind nach diesem Testament jeweils Erben zu ¼. Die Beteiligte zu 1. hat geltend gemacht, sie sei auf Grund späterer privatschriftlicher Verfügungen der Erblasserin Alleinerbin geworden und hat einen entsprechenden Erbschein beantragt.

Mit – inzwischen rechtskräftigem – Beschluss vom 29.04.2011 hat das Amtsgericht Bremen-Blumenthal den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erteilung dieses Erbscheines zurückgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die späteren privatschriftlichen Erklärungen der Erblasserin seien keine letztwilligen Verfügungen und hätten daher an dem notariellen Testament nichts geändert. Mit weiterem Beschluss vom 17.08.2011 hat es den Gegenstandswert für das Erbscheinsverfahren auf 949.839,89 € festgesetzt entsprechend dem Wert des Nachlasses ohne Abzug der Vermächtnisse.

Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diese Festsetzung des Gegenstandswertes und beantragt, diesen entsprechend dem Erbteil des Beteiligten zu 2. nach vorherigem Abzug des Vermächtnisses vom Nachlasswert auf lediglich 81.500.- € festzusetzen. Der Beteiligte zu 2. verteidigt den angefochtenen Beschluss und hat im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, die Gebühren für seine anwaltliche Vertretung nach dem vom Amtsgericht beschlossenen Gegenstandswert festzusetzen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 27.09.2011 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch Beschluss vom 17.08.2011 ist zulässig, insbesondere innerhalb der 6-Monats-Frist des § 31 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 3. KostO erhoben worden. Sie erreicht den Beschwerdewert des § 31 Abs[…]


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