AG Bühl – Az.: 3 C 147/11 – Urteil vom 11.01.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 357,51 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 357,51 € als Kontokorrentsaldo des zwischen den Parteien ehemals bestehenden Zahlungsdienstevertrags zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Die von der Klägerin in das Kontokorrent eingestellten Forderungen sind begründet, so dass sich ein Anspruch direkt aus dem festgestellten Saldo der Schlussabrechnung ergibt.
1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ursprünglich ein Vertrag über die Durchführung von Zahlungsdienstleistungen im Rahmen eines Girokontos, welcher sich als Zahlungsdienstevertrag im Sinne des §§ 675c ff BGB qualifizieren lässt. Ein Girokonto wird dabei als Kontokorrent geführt, mit der Wirkung, dass ein Saldo zu einem bestimmten Abrechnungszeitpunkt – oder wie hier nach der Kündigung und Schlussabrechnung – zur Zahlung fällig wird. Im vorliegenden Fall besteht dabei ein Anspruch der Klägerin auf alle für den streitgegenständlichen Zeitraum in das Kontokorrent eingestellten Forderungen.
Streitig sind dabei letztlich nur diejenigen Forderungen, welche aus Tilgungsraten für den ebenfalls zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrag sowie Raten für den ebenfalls zwischen den Parteien bestehenden Gewinnsparvertrag bestehen. Aufgrund dieser Forderungen wurde das Konto, seit dem von der Beklagten als frühestem streitigen Zeitpunkt angegeben 30.07.2010, mit Forderungen von insgesamt 524,00 € belastet, so dass diese Forderungen den Kontokorrentsaldo eindeutig übersteigen. Der Saldo ist insoweit jedoch nicht zu beanstanden, da die Klägerin die Forderungen berechtigterweise in das Kontokorrent eingestellt hat.
2. Dabei kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien in Höhe des auf dem Konto nach den Buchungen vorhandenen Fehlbetrags ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Da nach der unstreitigen Streichung der Überziehungsmöglichkeit keine Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich eines Dispositionskredits bzw. einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 BGB mehr bestand, kann[…]