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Vorwegnahme der Hauptsache wegen Zuerkennung der Merkmale „G“ und „aG“

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 13 SB 230/11 B ER – Beschluss vom 16.01.2012

Die Verfahren L 13 SB 230/11 ER und L 13 SB 231/11 ER PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 SB 230/11 ER verbunden.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Verbindung war auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 113 SGG vorliegen und die Verbindung zweckmäßig ist.

2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011, mit dem er bei verständiger Würdigung seines Antrages begehrt, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und

a) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm folgende Leistungen zu bewilligen:

Kostenübernahme bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe,

Ermäßigung des Flugpreises für BVG/SVG-Beschädigte – Passagetarif der Lufthansa,

Altersrente mit 60, §§ 34-39, 237 a SGB VI

Befreiung von der Kfz-Steuer,

Parkplatzausweis für Schwerbehinderte,

Wohngeld für Schwerbehinderte, § 14 SGB IX,

b) ihm für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu gewähren,

haben keinen Erfolg.

Die in der Sache erhobenen Beschwerden sind zulässig gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), aber unbegründet.

a) Der Antrag zu 2. a) ist hinsichtlich der Anträge auf Befreiung von der Kfz-Steuer und Bewilligung eines Parkplatzausweises für Schwerbehinderte mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet; im Übrigen bleibt er schon deswegen ohne Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar ist.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der Antragsteller hat im Hinblic[…]


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