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Energielieferungsvertrag – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vertragsabschlusses

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AG Bremen – Az.: 9 C 274/11 – Urteil vom 12.01.2012
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem Energielieferungsvertrag.

Die Klägerin belieferte im Zeitraum 02.10.2007 bis 30.09.2008 die Verbrauchsstelle G.-H.-Str. xyz in R. mit Strom. Der Anfangszählerstand für den Zähler Nr. 17640473 wurde mit 61.466,600 angegeben. Am 12.11.2008 erfolgte die Wiederherstellung des zeitweilig gesperrten Anschlusses.

Die Klägerin behauptet, dass sie den Beklagten „aufgrund Anmeldung“ seit dem 02.10.2007 mit insgesamt 6.571,700 kWh Energie beliefert habe; dem Beklagten sei das Bestätigungsschreiben vom 01.08.2008 zugegangen. Nach der Endabrechnung vom 20.11.2008 schulde der Beklagte 1.634,37 €.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.609,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen, sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 230,40 €.

Der Beklagte beantragt nach Rücknahme seiner auf Zahlung von 37,00 € gerichteten Widerklage, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass er mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen habe und aus der Verbrauchsstelle bereits Ende Mai 2007 ausgezogen sei. Vermutlich habe der Nachmieter unter falscher Identitätsangabe die Anmeldung getätigt.

Das Gericht hat den Parteien im Termin vom 22.12.2011 Hinweis erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet; es besteht gemäß § 433 II BGB kein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.609,37 €.

Die beweispflichtige Klägerin bleibt mangels Beweisangebots beweisfällig, dass sie mit dem Beklagten einen Energielieferungsvertrag geschlossen habe bzw. der an die Verbrauchsstelle in R. gelieferte Strom tatsächlich von dem Beklagten als Wohnungsinhaber verbraucht worden sei und dieser Sperrungs- und Entsperrungskosten verursacht habe.

Ein schriftlicher Vertrag bzw. ein schriftlicher Auftrag des Beklagten wurde von der Klägerin nicht vorgelegt. Die insofern beweispflichtige Klägerin bleibt auch beweisfällig, dass das – nicht an die Verbrauchsstelle adressierte – Begrüßungsschreiben vom 01.07.2008 dem Beklagten tatsächlich zugegangen ist (vgl. Palandt, 71. A., § 130, Rn. 8). Selbst wenn das Bestätigungsschreiben dem Beklagten zugegangen wäre, würde dieser Umstand einen Vertragsabschluss nicht begründen. Denn die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind bei Verbrauchergeschäften wie dem Vorliegenden nicht anwendbar (AG Darmstad[…]


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