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Wirksamkeit Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf Mietspiegel einer Vergleichsgemeinde

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AG Karlsruhe – Az.: 7 C 492/11 – Urteil vom 17.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer im Anwesen … in Karlsruhe gelegenen Wohnung. Die monatliche Nettomiete, die seit 15 Monaten unverändert ist, beträgt derzeit EUR 392,66. Mit Schreiben vom 22.06.2011 (AS 7 ff) forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis 31.08.2011 einer Mietanpassung auf monatlich EUR 431,14 zuzüglich der bisherigen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen zuzustimmen. Auf Seite 1 des Erhöhungsverlangens wird angegeben, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die von der Beklagten bewohnte, 79,11 m² großen Wohnung EUR 6,41 pro Quadratmeter Wohnfläche betrage. Die neue Grundmiete entspreche einem monatlichen Quadratmeterpreis von rund EUR 5,45. Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens wird auf Seite 2 des Erhöhungsschreibens auf den Mannheimer Mietspiegel – Stand 13.10.2010 – Bezug genommen und eine Berechnung angestellt, wonach die Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel EUR 5,96 pro Quadratmeter betrage. Darüber hinaus wird im Erhöhungsverlangen darauf hingewiesen, dass in der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprechend dem Mietspiegel kein Anteil für die Durchführung von Schönheitsreparaturen enthalten ist. Da nach dem mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrag der Vermieter die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen trägt, rechnet die Klägerin der zuvor ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen hinzu, den sie mit EUR 0,81 pro Quadratmeter monatlich für zulässig erklärt. Gleichzeitig weist die Klägerin darauf hin, dass sie sich entschlossen hätte, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bis auf weiteres den Höchstwert für die Vergleichsmietberechnung auf 0,45 EUR pro Quadratmeter monatlich zu begrenzen. Demnach teilt sie der Beklagten die ortsübliche Vergleichsmiete mit insgesamt EUR 6,41 pro m² bzw. EUR 507,10 monatlich mit. In der Klagebegründung führt die Klägerin aus, zum Nachweis, dass die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt, nehme sie au[…]


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