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Testamentsauslegung – Beschränkung des Erbrechts auf leibliche Abkömmlinge

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OLG München – Az.: 8 U 2653/11 – Urteil vom 26.01.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.06.2011 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Nichte, Rückzahlung eines Geldbetrages, den er in Erfüllung eines notariellen Vertrages vom 14.03.2003 an die Beklagte bezahlt hatte. Gegenstand des genannten Vertrages war unter anderem die Übertragung einer Nacherbenanwartschaft der Beklagten auf den Kläger gegen Übertragung eines Bruchteils des Erbteils des Klägers aus der Erbmasse der verstorbenen … auf die Beklagte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:

Die Erblasserin … war bei Errichtung des Testaments vom 29.03.1969 anwaltlich beraten.

Der Kläger ist seit der Geburt der … davon ausgegangen, deren leiblicher Vater zu sein. Sicherheit erlangte er insoweit erst im Jahr 2009 im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren in Ungarn und in einem Gespräch mit dem bis dahin als leiblicher Vater geltenden Mann.

2. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die auflösende Bedingung im notariellen Vertrag vom 14.03.2003 sei eingetreten. … sei als Abkömmling im Sinne des notariellen Vertrages anzusehen. Die Vertragsparteien hätten erkennbar Bezug genommen auf das Testament der … Bei diesem Testament falle auf, dass die Erblasserin entweder selbst rechtskundig gewesen sei oder rechtskundigen Rat eingeholt habe. An mehreren Stellen des Testaments seien Rechtsbegriffe verwendet worden. Den Formulierungen könne jedoch nicht entnommen werden, dass die Erblasserin nur biologische Abkömmlinge habe bedenken wollen. Denn dann hätte sie dies zum Ausdruck bringen können.

Der Kläger habe … gemäß § 1592 Nr. 2 BGB als Kind anerkannt. Diese Anerkennung löse auch entspr[…]


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