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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkauf – Gewährleistungsausschluss nach Kfz-Reparatur aufgrund von Sachmängeln

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LG Berlin – Az.: 33 O 259/11

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von NDAB Creativity/Shutterstock.com

Mit Formularvertrag vom 12.06.2010 (Anlagen K1, B1) kaufte der Kläger von dem Beklagten das Gebrauchtfahrzeug Mercedes Benz C 200 T mit der Fahrgestellnummer … zu einem Preis von 10.950,00 €. Gemäß den im Computer vor Ausdruck vorgenommenen Eintragungen im Vertragsformular war das Fahrzeug erstmals am 23.07.2011 zugelassen worden, betrug der Tachometerstand 13.550 km und waren am „Stoßfänger vorn“ sowie an der Motorhaube „Kratzer – Nachlackierung“ vorhanden; als „Beruf“ des Klägers war „selbständig als Werkzeugmacher“ eingefügt. Der Vertrag nahm Bezug die von dem Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Anlage B1), die in Ziffer 6.1 Regelungen zu einem „Ausschluss der Sachmängelhaftung“ enthalten. Zugleich mit dem Kauf vereinbarte der Kläger mit dem Beklagten den Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs Golf III mit dem Kennzeichen B-… … (K11).

Das von ihm gekaufte Fahrzeug wurde dem Kläger am 23.06.2010 übergeben; der Kläger unterzeichnete eine so bezeichnete Abnahmeerklärung (Anlage B3).

Anschließend beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten wiederholt eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 15.10.2010 (Anlage B2) an den früheren anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers unter anderem mit, dass bei Fahrzeugübergabe die Motorkontrollleuchte nicht aufgeleuchtet habe und die Lichtmaschine nicht defekt gewesen sei, deren geringere Spannung keinen Defekt darstelle, sich die Spur des Fahrzeugs etwa durch „Anstöße an Bordsteinen“ verstelle, der Nockenwellensensor zwar Öl angezogen haben möge, dies jedoch auf eine leichte, verschleißbedingte Undichtigkeit zurückzuführen sein könne, wodurch der Kabelbaum möglicherweise Öl zur Lambdasonde transportiert habe. Unter dem 22.10.2010 einigten sich die Parteien schriftlich (Anlage B3) auf eine Reparatur des Fahrzeugs gegen Zahlung von 1.000,00 €, wobei der Kläger sämtliche […]


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