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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsichtsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Einsicht in Geschäftsbücher und Papiere

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LG Gießen – Az.: 3 O 284/11 – Teilurteil vom 31.01.2012

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Papiere betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 zu geben.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 23.981,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Papiere betreffend den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 zu geben.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung auf vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.647,44 € seines Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1) zu 1/5 und die Beklagte zu 2) zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und hinsichtlich der Einsichtsrechte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 €.

Der Gebührenstreitwert wird wie folgt festgesetzt:

Klageantrag I. 1.: 4.000,00 €

Klageantrag I. 2.: 4.000,00 €

Klageantrag II. 1.: 23.981,55 €

Klageantrag II. 2. a): 4.000,00 €

Klageantrag II. 2. b): 4.000,00 €

Klageantrag II. 3: 0 €
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Beteiligungen an den Beklagten geltend.

Der Kläger erwarb im Jahr 1996 eine Beteiligung an der Beklagten zu 1) mit einem Nominalbetrag von 100.000,00 DM (Beitrittserklärung —-fonds Nr. —-, Anlage K 1, Bl. 14 – 17). Im rechtlichen Konzept wurde als Merkmal der Beteiligung die Kündbarkeit frühestens zum 31.12.2006 genannt (rechtliches Konzept —-fonds Nr. —-, Anlage K 2, Bl. 18 – 21). Der Beitrittserklärung lag der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft zugrunde (Gesellschaftsvertrag —-fonds Nr. —-, Anlage K 3, Bl. 22 – 30). Der Kläger zahlte den Nominalbetrag der Beteiligung zuzüglich Agio von 5 % voll ein. Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 13, Bl. 29) ist der Gesellschaftsvertrag frühestens zum 31.12.2006 kündbar, danach zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Der Kläger kündigte die Beteiligung zum 31.12.2009. Mit Schreiben vom 09.12.2010 Anlage K 4, Bl. 31) teilte die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) mit, dass man ein Abfindungsguthaben in Höhe von 17.082,89 € errechnet habe. Dieses Abfindungsguthaben werde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag in Raten ausgezahlt.[…]


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