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Beseitigung einer Aufschüttung an der Nachbargrenze

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Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 5 K 101/11 – Urteil vom 01.02.2012
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Privatbeteiligten sind Nachbarn. Der Kläger bewohnt das Anwesen St. Straße Nr. 1 a in W. (Gemarkung W., Flur 4, Parzelle Nr. 266/12), das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Nördlich grenzte das Grundstück der Beigeladenen, R. Straße Nr. 106 (Gemarkung W., Flur 4, Parzelle 266/13) an. Infolge des mit dem Verlauf der St. Straße von Süd nach Nord abfallenden Geländes liegt das Grundstück der Beigeladenen deutlich tiefer als das Grundstück des Klägers.

Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 02.09.2009 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Privatbeteiligten eine 20 m lange und – gemessen vom Niveau des Grundstücks der Beigeladenen aus – zwischen 1,50 m und 1,80 m hohe Stützmauer errichtet hatte. Zur Herstellung einer ebenen Gartenfläche auf dem Niveau des Erdgeschossfußbodens des Wohnhauses des Klägers ist die Stützmauer bis zur Mauerkrone hinterfüllt.

Nach Anhörung des Klägers (14.09.2009) ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2010 – Az.: – die Beseitigung der unzulässig errichteten Aufschüttung an der Grundstücksgrenze bis zum 26.02.2010 an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an, das sie zugleich festsetzte. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, die Aufschüttung an der Grundstücksgrenze widerspreche den nachbarschützenden Bestimmungen des § 7 LBO, da die erforderliche Abstandsfläche zum Flurstück 226/13 und 266/5 nicht eingehalten werde. Gemäß § 7 Absätze 1 und 7 LBO seien vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Abs. 7 (hier: Aufschüttungen) freizuhalten. Die Abstandsflächen müssten auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsfläche müsse in allen Fällen mindestens 3 m betragen (§ 7 Abs. 5 LBO). Gemäß § 82 Abs. 1 […]


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