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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 1 R 301/09 – Urteil vom 08.02.2012

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1962 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf der Bekleidungsfertigerin erlernt, in dem sie bis 1982 arbeitete. Von 1983 bis 1995 arbeitete sie als Montiererin bei der Firma B., von 1995 bis 1997 folgte eine Beschäftigung als Prüferin und Musternäherin bei der Firma K.. Danach war die Klägerin nur mehr geringfügig beschäftigt als Reinigungskraft, Zimmermädchen und Küchenhilfe. Das letzte Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2005.

Die Klägerin absolvierte vom 19.01. bis 16.02.2006 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Bad W. wegen rezidivierender Wirbelsäulenbeschwerden und Asthma bronchiale. Im Entlassungsbericht wurde das Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten auf über sechsstündig eingeschätzt.

Den streitgegenständlichen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellte die Klägerin am 07.06.2006. An Gesundheitsstörungen nannte sie: Seelische Probleme, Konzen-trationsschwäche, Asthma, Allergien, Wirbelsäulen- und Magen-Darm-Probleme, Unterleibs-Operation.

Eine Begutachtung auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 14.07.2006 durch Dr. G., Arzt für physikalische und rehabilitative Medizin. Dieser führte aus, dass sich das Beschwerdebild der Klägerin am ehesten als ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom in einem soziofamiliären Spannungsfeld beschreiben lasse. Nötig seien eine bereits eingeleitete Psychotherapie und ein psychosomatisches Heilverfahren. Es sei dann noch ein sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten gegeben.

Daraufhin wurde der Antrag mit Bescheid vom 31.07.2006 abgelehnt.

Zu dem Widerspruch wurde ein Attest des Dipl-Psych Dr. H. vom 07.08.2006 vorgelegt. Darin heißt es, dass der Klägerin aufgrund der Erkrankung leichte körperliche Tätigkeit auch vollschichtig zumutbar sei. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Schichtdienst, mit erheblicher Stressexposition sowie überdurchschnittlicher Verantwortung.

Die Beklagte holte weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste im Widerspruchsverfahren eine nervenärztliche Begutachtung durch Dr. H. am 23.04.2007. Dieser diagnostizierte Dysthymia, undifferenzierte Somatisierungsstörung, V.a. M[…]


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