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Urheberrechtsverletzung – Erstattung der Kosten einer erneuten Abmahnung

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LG Frankfurt – Az.: 2-06 O 439/11 – Urteil vom 08.02.2012

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2011 zu zahlen.

2.) Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.

4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5.) Der Streitwert wird auf € 60.200,20 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie den Ersatz außergerichtlicher Aufwendungen für eine Abmahnung. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen.

Der Kläger verkauft Modellautos über das Internet und fertigt zu diesem Zweck Lichtbilder der Modelle an.

Die Beklagte vertreibt auf der Internetplattform A ebenfalls Modellautos und hat dafür Produktfotos, die vom Kläger hergestellt worden sind, in insgesamt 11 Auktionen verwendet. Die 11 Auktionen liefen vom ….06. bis zum ….07.2011.

Der Kläger ließ die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2011 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern(Anlage K 3). Die Beklagte gab daraufhin am 12.07.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 4, Bl. 116 ff. d. A.). In dieser Erklärung ist unter anderem vorgesehen, dass die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder „bei Meidung einer im Falle schuldhaften Zuwiderhandlung zu leistenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe bis zu € 5.000,00 künftig“ unterlässt (Bl. 116 d. A.). Im Zusammenhang mit dem von der Abmahnung vom 28.06.2011 umfassten Sachverhalt zahlte die Beklagte an den Kläger den von diesem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt € 8.730,00 (inklusive Verletzerzuschlag von 100% wegen der fehlender Urheberbenennung) und ersetzte die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers.

Am 21.07.2011 waren die streitgegenständlichen Bilder nach wie vor in den zwischenzeitlich abgelaufenen 11 A-Auktionen der Beklagten zu sehen. Den Mitarbeitern der Beklagten war nicht bekannt, dass beendete Auktionen noch abrufbar sind. In den AGB bzw. den Nutzungshinweisen für Verkäufer der Firma A findet sich auch kein diesbezüglicher Hinweis.

Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin erneut mit Sc[…]


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