AG Düsseldorf – Az.: 27 C 11809/10 – Urteil vom 03.02.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 31.10.2009 auf der B Straße in E in Höhe Hausnummer 00 ereignet hat.
Der Kläger hatte den Pkw Citroen Xantia, amtliches Kennzeichen xxxxx, am rechten Fahrbahnrand der B Straße vor der Kreuzung B Straße / L-straße in zweiter Reihe geparkt. Neben der Fahrspur in Fahrtrichtung der Kreuzung (stadteinwärts) befinden sich parallel zur Fahrbahn verlaufende Parkbuchten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Pkw Citroen C3, amtliches Kennzeichen xxxxx, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, auf der B Straße stadteinwärts. An der Kreuzung B Straße / L-straße wollte der Beklagte zu 1) nach rechts auf die L-straße abbiegen. Der Kläger fuhr mit dem Citroen Xantia wieder an und wollte sich in den Verkehr einordnen. Der Beklagte zu 1) wollte an ihm vorbeifahren. Die Pkws kollidierten und wurden beschädigt.
An dem Citroen Xantia entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 1.000,00 €. Für die Feststellung des Schadens beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, wodurch Kosten in Höhe von 432,56 € entstanden. Diese Beträge verlangt er nun von den Beklagten nebst einer Kostenpauschale von 26,00 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt, nachdem er die Beklagte zu 2) mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2009 erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Citroen Xantia. Als er in zweiter Reihe gestanden habe, hätten vor ihm zwei weitere Fahrzeuge in zweiter Reihe geparkt. Bevor er losgefahren sei, habe er den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und sei nach entsprechender Rückschau nach links ausgeschert, um sich in den Verkehr einzuordnen. Da die Ampel an der Kreuzung Rot gezeigt habe, und sich vor ihm vor der Ampel Fahrzeuge befunden hätten, habe er nicht weiter vorfahren können. Als die Ampel auf Grün umgesprungen sei, habe er den Beklagten zu 1) gesehen und ihn vorbei fahren lassen wollen. Dieser habe sich aber offensichtlich beim Einordnen vor ihn verschätzt und sei gegen sein stehendes Fahrzeug gefahren.[…]