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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit

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Unterbringung in nicht gleichwertigem Ersatzhotel
AG Köln – Az.: 133 C 325/10 – Urteil vom 07.02.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.040,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte für seine Ehefrau, seinen 2007 geborenen Sohn und seine 75-Jährige Tante, die Zeugin T1, bei der Beklagten eine Reise nach Hurghada in das Hotel R.. für den Zeitraum vom 15.-22.04.2010. Der Reisepreis betrug 2.656,00 € zzgl. der Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung in Höhe von 169,00 €. Gebucht waren 2 Doppelzimmer mit Dusche oder Bad, Balkon oder Terrasse, Klimaanlage, Meerblick. Bezüglich der Ausschreibung im Katalog der Beklagten wird auf Bl. 10 der Gerichtsakte Bezug genommen. Bei der Ankunft erklärte der Reiseleiter, die Reisenden würden alternativ im J. B. untergebracht. Ein Rückflug der Reisenden war aufgrund einer Sperrung des Luftraumes aufgrund eines Vulkanausbruchs bis zum 21.04.2011 unmöglich.

Symbolfoto: Von oatawa/Shutterstock.com

Beide Hotels, das gebuchte und das zur Verfügung gestellte, waren nach der Landeskategorie mit 5 Sternen bewertet und liegen am hoteleigenen Strand. Bezüglich der Ausschreibung für das Hotel J. B. wird auf Bl. 38 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Ersatzhotel verfügte über keinen Sandstrand, das Meer war bei Ebbe nur durch einen 20-minütigen Fußmarsch über groben Kies zu erreichen. Einen Wellnessbereich gab es im J. B. nicht, ein solcher war jedoch geplant.

Am 16.04.2010 wandte sich die Zeugin T2 an die Reiseleitung und rügte Mängel. Es wurde eine Mitteilung Leistungsänderung erstellt, die von der Zeugin unterschrieben wurde. Hinsichtlic[…]


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