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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung bei Operation eines Bandscheibenvorfalls und Implantation einer Bandscheibenprothese

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OLG Köln – Az.: 5 U 141/11 – Urteil vom 08.02.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.6.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 145/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der 1956 geborene Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlich fehlerhafter und mangels ausreichender Aufklärung rechtswidriger Behandlung bei und nach einer Nukleotomie sowie Implantation einer Bandscheibenprothese im Bereich des Halswirbelkörpers (HWK) 5/6 am 23.04.2008. Nach dem Eingriff beklagte der Kläger zunehmend starke Beschwerden, die er auf von ihm behauptete fehlerhafte und rechtswidrige Behandlung bei den Beklagten zurückführt.

Die Beklagten sind den Behauptungen und Ansichten des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und haben Klageabweisung beantragt.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. I ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 242 ff. GA) Bezug genommen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 30.6.2010 (Bl. 139 ff. GA) und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 4.5.2011 (Bl. 213 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Behandlungsfehler nicht erwiesen seien und auch die Aufklärungsrüge nicht durchgreife. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Eingriff sei entgegen der Behauptung des Klägers indiziert gewesen. Aus dem postoperativen Verlauf lasse sich zudem nicht auf einen Behandlungsfehler zurückschließen, weil die unmittelbar postoperativ beklagten Schmerzen nach den Ausführungen des Sachverständigen nach Implantation einer Bandscheibe durch stärkere Belastung der kleinen Wirbelgelenke gut erklärbar seien. Auch die Aufklärungsrüge führe nicht zum Erfolg, dies auch deshalb nicht, weil sich kein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe und der Kläger schließlich nicht den Beweis habe führen können, dass die von ihm beklagten Beschwerden auf dem Eingriff beruhten.

Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und form[…]


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