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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erlebens- und Todesfallversicherung für Bestattungsvorsorge als Schonvermögen

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VG Düsseldorf – Az.: 21 K 3691/11 – Urteil vom 02.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 10. März 2011 beantragte das Seniorenhaus L Pflegewohngeld für den Heimpflegeplatz der Klägerin (geb. 00.0.1927), die am 14. Dezember 2005 in die Pflegeeinrichtung aufgenommen worden war. Die Klägerin hatte zum 1. Mai 1988 und zum 1. Dezember 1999 „Todes- und Erlebensfallversicherungen mit Sterbegeldcharakter“ bei der I Versicherungs-AG (später F AG) abgeschlossen. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt im Sterbefall, spätestens am 1. Mai 2017 bzw. am 1. Dezember 2017. Zum 1. April 2011 betrug die Höhe des Versicherungsschutzes hinsichtlich der Versicherung mit der Nr. 00000/0000000-00 (= alte Vers.-Nr. 000/0000000-01) 3.341,10 Euro, die Rückvergütung bei Kündigung 3.022,95 Euro. Für die Versicherung mit der Nr. 00000/0000000-02 (= alte Vers.-Nr. 000/0000000-04) betrug die Höhe des Versicherungsschutzes zum 1. April 2011 2.664,86 Euro und die Rückvergütung bei Kündigung 2.080,48 Euro. Hinsichtlich der zuletzt genannten Versicherung vermerkte die F AG mit Schreiben vom 3. August 2010 ein für den Todesfall der Klägerin ausgesprochenes Bezugsrecht zugunsten des Bestattungshauses Q in L1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 teilten die F-Gesellschaften der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Anruf der Tochter der Klägerin hinsichtlich beider Versicherungen mit, dass das widerrufliche Bezugsrecht für den Todesfall zugunsten des Bestattungshauses Q in L1 in den Unterlagen vermerkt sei.

Nach entsprechender Anhörung lehnte der Beklagte mit – an das Seniorenhaus L gerichtetem – Bescheid vom 13. Mai 2011 den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeldleistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin verfüge zum 1. Februar 2011 über ein Vermögen in Höhe von 14.969,31 Euro bestehend Guthaben auf Girokonto und Sparbuch sowie Rückkaufswerten der abgeschlossenen Sterbegeldversicherungen. Abzüglich des Schonbetrags von 10.000,– Euro liege damit noch anzurechnendes Vermögen vor, das der Pflegewohngeldbewilligung entgegen stehe. Die Sterbegeldversicherungen seien zu berücksichtigen. Obwohl hinsichtlich einer Versich[…]


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