Annahme einer vorgetäuschten Fahrzeugentwendung
LG Düsseldorf – Az.: 22 S 125/11 – Urteil vom 03.02.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 53 C 6591/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Änderungen und Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz wie folgt ergeben:
Die Beklagte trägt vor, der Kläger und seine Brüder a und b hätten seit dem Jahr 2000 zahlreiche Fahrzeugdiebstähle angezeigt, bei denen die Fahrzeuge grundsätzlich ausgeschlachtet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. Dezember 2011 Bezug genommen. Dieses tatsächliche Vorbringen der Beklagten ist vom Kläger nicht bestritten worden.
II.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung.
III.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung der Berufung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Beklagte bezeichnet konkrete Anhaltspunkte, die – als zutreffend unterstellt – Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten könnten. Zu Unrecht sei das Amtsgericht von einem Nachweis des äußeren Erscheinungsbildes eines Diebstahls ausgegangen. Denn die Zeugin habe aus eigener Erkenntnis nichts dazu sagen können, dass das Motorrad am Morgen des 17. September 2009 nicht mehr vor der Haustür gestanden habe. Dies habe sie lediglich aus den Erzählungen des Klägers erfahren. Die Aussage der Zeugin sei damit für den zweiten, wesentlichen Teil des äußeren Bildes eines Diebstahls unergiebig. Dem Kläger sei es nicht gelungen, den nach der Rechtsprechung notwendigen äußeren Mindestsachverhalt nachzuweisen; der Nachweis eines bloßen Rahmensachverhalts reiche nicht aus. Im Übrigen habe das Amtsgericht die für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechenden Indizien nicht in einer Gesamtschau bewertet, sondern nur jedes für sich einzeln geprüft und für sich genommen als nicht ausreichend erachtet. Vorliegend sei a[…]