OLG München – Az.: 1 U 156/11 – Urteil vom 09.02.2012
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgericht München II vom 12.10.2010 in den Ziffern 1,2 und 5 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 22.159,63 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.02.2007 zu bezahlen.
3. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin 18% und die Beklagten 82%.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 48% und die Beklagten 52%.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadenersatz und Feststellung im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen vom 31.05.2001 und 02.08.2001 an ihrer linken Schulter – geltend.
Die Klägerin suchte am 13.05.2001 nach einem Sturz auf das ausgestreckte linke Schultergelenk am gleichen Tag die Notaufnahme der Beklagten zu 1 auf.
Neben einer klinischen Untersuchung erfolgte dort eine Röntgendiagnostik, bei der keine knöchernen Verletzungen festgestellt wurden. Unter der Arbeitsdiagnose einer Schulterprellung wurden keine speziellen therapeutischen Maßnahmen verordnet, die Klägerin wurde nach Hause entlassen.
Wegen anhaltender schmerzhafter Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk und im linken Arm wurde am 28.05.2001 eine kernspintomographische Untersuchung durch den Hausarzt der Klägerin veranlasst, die zu der Diagnose einer posttraumatischen vollständigen Ruptur der Sehne des M. supraspinatus wie auch des M. infraspinatus führte.
Die Klägerin lieferte das Ergebnis der kernspintomographischen Untersuchung am 29.05.2001 bei der Beklagten zu 1 ab.
Der Beklagte zu 2 empfahl der Klägerin eine Dekompressionsoperation, wie sie bereits 1993 rechtsseitig durchgefü[…]