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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungspflichtverletzung des Franchisegebers

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Rentabilitätsvorschau beim Vertragsschluss
OLG Frankfurt – Az.: 17 W 3/12 – Beschluss vom 10.02.2012

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2011 – Az.: 2-07 O 108/11 – abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die von ihr beabsichtigte Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Gründe
I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2011 ist zulässig. Sie ist gemäß § 127 Abs. 2, Satz 2 ZPO statthaft und innerhalb der Monatsfrist der §§ 127 Abs. 2, Satz 3, 569 Abs. 1, Satz 1 ZPO eingelegt worden. Der Lauf der Monatsfrist begann mit der am 24.10.2011 erfolgten Zustellung der angegriffenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Er ist durch die am 21.11.2011 per Telefax beim Landgericht Frankfurt als nach § 569 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. ZPO zuständigem Erstgericht eingegangene Rechtsmittelschrift unterbrochen worden.

II.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu bewilligen, weil die Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt sind. Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht angenommen, die mit dem vorgelegten Klageentwurf beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses den Umfang und die Grenzen der einen Franchisegeber bei den Vertragsverhandlungen mit einem potentiellen Franchisenehmer treffenden Aufklärungspflichten zutreffend formuliert. Der Senat folgt dem Landgericht aber nicht in der Beurteilung, dass der Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Tatsachengrundlage der ihr seitens der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin im Gespräch vom 09.04.2009 überreichten Rentabilitätsvorschau (Anlage K 5, Bl. 35 – 39 d.A.) nicht hinreichend substantiiert und daher unbeachtlich sei. Insoweit hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin bei Abschluss de[…]


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