BGH – Az.: VI ZR 138/79 – Urteil vom 27.01.1981
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Februar 1976 zurückgewiesen worden ist, jedoch hinsichtlich des Zweitbeklagten mit Ausnahme der Abweisung der Klage auf Feststellung des immateriellen Zukunftsschadens.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger, zuletzt als Bauführer tätig, erkrankte im Jahre 1973 an einer aseptischen Hüftkopfnekrose links, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit führte. Am 20. Februar 1974 nahm der Erstbeklagte unter Mitwirkung zweier Assistenzärzte in der orthopädischen Universitätsklinik M., dessen Träger das zweitbeklagte Land ist, an der erkrankten Hüfte eine Totalendoprothese nach Charnley Müller vor. Während der Operation kam es zu einem Zwischenfall; die neue Hüftpfanne mußte, weil sie nicht richtig lag, wieder entfernt und neu eingepaßt werden. Bei der Operation verwendeten die Ärzte neben Bauchtüchern etwa 50 mittelgroße Tupfer zur Blutstillung und Trockenlegung des Operationsfeldes. Diese waren nicht markiert und nicht armiert; sie waren auch nicht gezählt. Ein Tupfer verblieb versehentlich in der Operationswunde. Diese verheilte zunächst, so daß der Kläger die Klinik am 13. März 1974 verlassen konnte. Alsbald bildete sich indessen eine Fistel. Der Kläger begab sich deshalb am 21. März 1974 erneut in die Klinik, wo am 16. April 1974 eine Fistelrevision vorgenommen wurde. Da der Fistelgang augenscheinlich nicht bis zum Hüftgelenk führte, wurde lediglich das Fistelgewebe entfernt und eine Spüldrainage eingelegt. Nach Ausheilung der Wunde wurde der Kläger am 7. Juni 1974 entlassen. Bereits am 10. Juni 1974 begab er sich wieder in die Klinik wegen einer erneuten Fistelbildung. Bei der Operation am 25. Juni 1974 wurde nunmehr der Tupfer aufgefunden und entfernt. Darauf verheilte die Wunde rasch, so daß der Kläger die Klinik am 17. Jul[…]