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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch hinsichtlich der erstmaligen Kontaktaufnahme per E-mail ohne Einwilligung

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AG Köln – Az.: 138 C 576/11 – Urteil vom 14.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits bis zum 17.01.2012 trägt der Kläger3/4, die Beklagte ¼, danach trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger erhielt am 26.12.2010 eine Seitenempfehlung auf die Homepage der Beklagten, die über eine Weiterempfehlungsfunktion der Homepage der Beklagten generiert worden war. Am 28.01.2011 erhielt der Kläger eine weitere Seitenempfehlung über die Homepage der Beklagten. Mit Schreiben vom 14.02.2011 erklärte die Beklagte sich bereit, die Emailadresse der Klägers für die Weiterempfehlungsfunktion zu sperren.

Symbolfoto: Von Feng Yu/Shutterstock.com

Im September 2011 erhielt der Kläger auf einer anderen von ihm eingerichteten Emailadresse erneut eine Weiterempfehlung der Beklagten. Mit Schreiben vom 06.10.2011 bot die Beklagte die Sperrung aller Emailadressen des Klägers für die Weiterempfehlungsfunktion an. Am 6. Oktober erhielt der Kläger eine Reihe von Emails von der Beklagten die mit „Test“ bzw. „Test Empfängerfilter Sperre“ gekennzeichnet waren.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklage ihm gegenüber zur Unterlassung weiterer Mails verpflichtet sei.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 den Rechtsstreit bezüglich eines Auskunftsantrages des Klägers über die von der Beklagten gespeicherten Daten zu seiner Peron nach entsprechender Auskunft der Beklagten bei wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu untersagen, mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdr[…]


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