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Pflichtteilsentziehung – strafrechtliche Verurteilung als Entziehungsgrund

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LG Stuttgart – Az.: 16 O 638/11 – Beschluss vom 15.02.2012

Der Antrag des Antragstellers vom 28.12.2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsstellers bezieht sich auf einen Klageentwurf vom 28.12.2011, in welchem im Wege der Stufenklage Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden.

Der Kläger ist der einzige Sohn seiner zwischen dem 01.04. und 04.04.2011 verstorbenen Mutter E R, der Erblasserin. Die Antragsgegner sind die Kinder des Klägers und damit die Enkelkinder der Erblasserin.

Die Erblasserin hat durch notarielles Testament vom 10.05.2007 den Kläger enterbt und den Pflichtteil entzogen. Unterdessen wurden die Antragsgegnerinnen als Erben eingesetzt (K 2). In dem Testament führt die Erblasserin aus, dass der Kläger einen tiefen Hass gegen sie hege. Er habe ihr auch nach dem Leben getrachtet. Außerdem sei der Sohn der Erblasserin im Jahre 1980 rechtskräftig wegen einer Vergewaltigung verurteilt worden.

Der Antragsteller trägt vor, … der Entzug des Pflichtteils sei unwirksam. Der pauschale Verweis auf eine Verurteilung wegen Vergewaltigung genüge den Anforderungen an einen formwirksamen Entzug des Pflichtteils nicht. Dem Antragssteller stünden demzufolge Pflichtteilsrechte zu.

Die Antragsgegnerinnen treten dem entgegen und tragen vor, … dass die Erblasserin sich vom Antragsteller bedroht gefühlt habe. Auch sei die Erblasserin von ihm auf derbe Art und Weise beleidigt worden. Hierfür benennen sie Zeugen und bieten auch Tagebuchaufzeichnungen der Erblasserin (Anl. B 1 bis B 4) zum Beweis an. Aus den Tagebuchaufzeichnungen ergebe sich deutlich, dass sich die Erblasserin vom Antragsteller bedroht gefühlt hatte. Die Antragsgegnerinnen heben weiter hervor, dass die im Jahre 1981 verhängte Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung u. a. zwei Jahre und drei Monate betrug. Einzelheiten des Tatvorwurfs ergeben sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 15.04.1981 (B 6). Vor diesem Hintergrund genüge der pauschale Hinweis auf das Delikt der Vergewaltigung, um einen Pflichtteilsentzug zu rechtfertigen.

II.

Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach bisherigem Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist der geltend gemachte Anspruch sehr zweifelhaft; jedenfalls die Stellungnahme der Antragsgegnerinnen stellt die hinreichenden[…]


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