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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß des Vermieters gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei den Betriebskosten

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AG Rostock – Az.: 41 C 385/11 – Urteil vom 24.02.2012

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 275,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1, Satz 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte hat gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Der Vermieter hat die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragende Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters, der sich auf dessen Freihaltung von unnötigen Kosten richtet.

Streitgegenständlich ist die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009. Die Kläger rügen begründet den Ansatz der Kosten für die Pflege der Außenanlagen und der Hausreinigung.

Der Beklagte hat die Gesamtkosten für die Pflege der Außenanlagen mit 2.618,00 € und die Kosten des Hausreinigung mit 1.904,00 € angegeben.

Ausweislich der Anlage A 2 (Blatt 6 der Akte) ist das Gericht überzeugt, dass die Pflege der Außenanlagen auch für einen Betrag in Höhe von 1.286,69 € (brutto) und die Hausreinigung für einem Betrag in Höhe von 1.200,47 € (brutto) möglich gewesen wäre. Zwar stammt das von den Klägern vorgelegte Angebot aus dem Jahr 2011. Das Gericht ist hat jedoch keinen Zweifel, dass die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten für die Pflege von Außenanlagen und die Hausreinigung im Zeitraum von 2009 bis 2011 gesunken sind, so dass das Angebot auch für rückwärtige Zeiträume repräsentativ ist. Dass die Preise möglicherweise nicht ortsüblich sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass dem Beklagten die Möglichkeit gegeben war, die M. GmbH zu den angebotenen Preisen zu beauftragen. Dass die Firma die Arbeiten zum Teil durch Subunternehmer ausführen lässt, ist ohne Relevanz. Der Vortrag des Beklagten, die Firma führe die Arbeiten offenbar nicht oder nicht ordnungsgemäß aus, ist unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Weiter ist zu berücksichtigen, […]


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