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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind

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Unbilligkeit der Rückforderung.
OLG Stuttgart – Az.: 16 UF 249/11 – Beschluss vom 23.02.2012

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 03.06.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 198.500 €
Gründe
I.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend festgestellt:

Durch notariellen Vertrag vom 00.12.1998 haben die Antragsteller das Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung und einen Anteil von 161/1.000 am Gesamtgrundstück der Immobilie XY in Stuttgart auf die Eheleute M. übertragen.

Auf Seite 4 des Vertrages ist unter Ziffer 3. ausgeführt: „Die Eheleute M. haben in den Jahren 1996 und 1997 den zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 gehörenden Dachboden auf eigene Kosten um- und ausgebaut, so dass dort eine weitere Wohnung entstanden ist, die künftig mit Aufteilungsplan Nr. 3 bezeichnet sein wird. Hierbei wurde der Dachboden vollständig umgestaltet, das Dach wurde angehoben. An der Nordseite des Gebäudes wurde im Erdgeschoss ein Balkon angebaut.“ Auf Seite 5 unter Ziffer 5. haben die Vertragsparteien folgendes erklärt: „Nachdem der Umbau der von den Eheleuten B. M. und K. M. finanziert und durchgeführt worden ist, soll die Wohnung Aufteilungsplan Nr. 3 künftig im Eigentum der Eheleute B. M. und K. M. stehen. Die auf dem Wohnungseigentumsrecht Aufteilungsplan Nr. 2 lastenden Grundschulden (vgl. I Ziff. 2) sollen künftig die Wohnungseigentumsrechte Aufteilungsplan Nr. 2 und Aufteilungsplan Nr. 3 belasten.“ Und weiter auf Seite 11, § 6: „Hinsichtlich des von den Eheleuten H. S. und W. S. übertragenen Miteigentumsanteil von 161/1.000 an dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss, sind die in Abt. II eingetragenen Belastungen nicht zu löschen und werden von den Eheleute B. M. und K. M. übernommen. Eine weitere Gegenleistung für die Übertragung ist seitens der Eheleute B. M. und K. M. nicht zu erbringen. “

Vor Einleitung dieses Verfahrens hatte der Antragsteller W. S. seinen Schwiegersohn K. M. erfolglos auf Rückzahlung eines Darlehens über insgesamt 135.000 DM verklagt, das den Eheleuten M. im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses der Immobilie XY gewährt worden sei. Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart konnten sich vom Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht überzeugen und habe die Klage zurück[…]


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