LG Itzehoe – Az.: 1 S 208/10 – Urteil vom 21.02.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 16.09.2010 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.700,00 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hierzu gilt Folgendes:
Das von der Beklagten an den Kläger verkaufte Fahrzeug stand zuvor im Eigentum einer nicht in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragenen Person; nach Darstellung der Beklagten handelte es sich dabei um einen Herrn K. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag enthält u. a. die Eintragung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwei Vorbesitzer hatte.
Symbolfoto: Von Artem Kontratiev/Shutterstock.comDer Kläger behauptet, die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die ihm bei Kaufvertragsabschluss übergebenen Prüfberichte gefälscht waren und das Fahrzeug insofern entgegen den Angaben in dem Kaufvertrag nicht erst im November 2009 zur nächsten Hauptuntersuchung vorgestellt werden musste. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet ihrerseits, der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug zuvor im Eigentum einer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Person, nämlich des Herrn K, gestanden habe.
Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.700,00 Euro verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei aufgrund eines Umgehungsgeschäfts nicht wirksam gewesen, so dass ein Rechtsgrund für die erfolgte Kaufpreiszahlung gefehlt habe. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der – nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist der Ansicht, dass trotz der Tatsache, dass sie als Verkäuferin nichts mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu tun gehabt habe, ein wirksamer Kaufvertrag vorliege. Mängelgewährleistungsrechte stünden d[…]