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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwegerecht – Duldungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch eines Grundstückseigentümers

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LG Stade – Az.: 4 O 287/11 – Urteil vom 23.02.2012

1. Der Beklagte zu 1) wird verpflichtet, die Nutzung des ca. 150 m langen  Wegstückes auf seinem Grundstück mit der postalischen Anschrift F-straße 8 – wie in der zum Tenor genommen Anlage (Anlage K 1) orange markiert – zur Herstellung der erforderlichen Verbindung des Grundstückes des Klägers mit der postalischen Anschrift F-straße 10 zum Weg F-straße/Kreisstraße C.-deich als Notweg zu dulden.

Das umgepflügte Wegestück ist von dem Beklagten zu 1) entsprechend den zum Tenor genommenen Lichtbildern (Anlage K 9) wieder so herzustellen, dass dieses zu Fuß, mit dem Fahrrad und gelegentlich mit Fahrzeugen (insbesondere Rettungsfahrzeugen) passiert werden kann, wobei es – wie zuvor – keiner befestigten Fahrbahndecke bedarf. Die weitere Instandhaltung obliegt dem Kläger.

Die Nutzung des Notweges erfolgt wie bisher in dem Umfang, dass dieser zu Fuß, mit dem Fahrrad und gelegentlich mit Kraftfahrzeugen (insbesondere Rettungsfahrzeugen) passiert werden kann. Etwaige Absperrungen sind offen zu halten, soweit dem Kläger nicht Schlüssel zum Öffnen ausgehändigt sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger ¼ und der Beklagte zu 1) ¾. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu ¼ und die der Beklagten zu 2) vollständig. Der Beklagte zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers ¾. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €.

4. Der Streitwert wird auf € 40.000 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte zu 2) veräußerte das Grundstück unter der jetzigen postalischen Anschrift F-straße 10 an den Kläger gemäß notariellem Kaufvertrag vom 21.09.1970 (Anlage K2).

Das mit einem Reetdachhaus bebaute Grundstück des Klägers verfügt über keinen unmittelbaren Zugang zu einem öffentlichen Weg. Der bisher in Hamburg wohnende Kläger nutzte dies vorwiegend als Wochenendhaus und will sein Grundstück veräußern. An der nördlichen Grundstückgrenze des Klägers verläuft der nicht öffentliche Weg F-straße in westlicher Richtung bis zur öffentlichen Kreisstraße C.-deich über den streitgegenständlichen nördlichen Bereich des Grundstückes des Beklagten zu 1) und in östliche Richtung über die Grundstücke anderer Eigentümer zum öffentlichen Weg Y-weg. Es wird auf die Anlage K 5 ergänz[…]


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