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Zugewinnausgleich – Leistungsverweigerung bei Tötung des ausgleichspflichtigen Ehegatten

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 7 O 8624/11 – Urteil vom 29.02.2012

I. Der Rechtstreit ist in Höhe von 6765,80 Euro erledigt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 16.428,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.12.2011 zu bezahlen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 84 Prozent und die Beklagtenpartei 16 Prozent.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
BESCHLUSS
Der Streitwert beträgt 42.112,80 Euro.
Tatbestand
Der Kläger tötete seine Ehefrau. Die Beklagten sind deren Erben.

Der Kläger verlangt von den Beklagten den Zugewinnausgleich, den er mit 35.347 Euro beziffert (Bl. 6).

Daneben verlangte er von den Beklagten zunächst noch Ersatz für verschiedene Aufwendungen und Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 6.765,80 Euro.

Der Kläger schuldete den Beklagten zunächst noch unstreitig 23.194 Euro.

Der Kläger erklärte mit dem Betrag von 6765,80 Euro mit Schriftsatz vom 24.11.2011 die Aufrechnung gegen den Anspruch der Beklagten. Damit erklärten sich die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.11.2011 einverstanden.

Außerdem rechnete er mit seinem geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Forderung der Beklagten auf.

Die Beklagten machen den Restbetrag ihrer Forderung 16.428,20 Euro widerklagend geltend. Sie bestreiten die Höhe des Zugewinns. Im Übrigen meinen sie, dass ein Zugewinnausgleich wegen § 1381 BGB ohnehin verweigert werden könne.

Der Kläger kündigte zunächst folgenden Antrag an:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 14.037,60 Euro nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu bezahlen.

Der Kläger kündigte dann folgenden Antrag an:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 8.561,54 Euro nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kosten für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragte schließlich:

I. Die Beklagten werden verurteilt, an den, Kläger jeweils 6.675,69 Euro nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkte[…]


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