Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 U 122/11 – 35 – Urteil vom 29.02.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. März 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 4 O 125/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche nach Rücktritt von einem PKW-Kaufvertrag geltend.
Im April 2006 verkaufte der Beklagte dem Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke BMW, M 5, Erstzulassung 26. Juli 1991 zum Preis von 6.700 Euro. Im Vertrag ist vermerkt, dass der Verkauf „ohne Garantie und Gewährleistung“ erfolgt. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug laut den Angaben im Kaufvertrag 148.210 km. Unter der Rubrik „Sonstiges“ ist festgehalten: „Austauschmotor bei Kilometerstand: ca. 10000 km“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 11 d.A. Bezug genommen.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug vom Zeugen H2 erworben und schon zuvor im Findling u.a. mit den Angaben „140 Tkm“ und „Motor ca. 4000 Tkm“ beworben; wegen der weiteren Angaben wird auf Blatt 12 f. d.A. Bezug genommen.
Der Kläger selbst fuhr mit dem Fahrzeug nach Übergabe 19.000 km und ließ zwischenzeitlich Wartungs- und Reparaturarbeiten ausführen. Aufgrund eines – streitigen – Motorschadens setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung und erklärte im Januar 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat behauptet, Mitte Oktober 2006 sei es zu einem kapitalen Motorschaden gekommen. Der Motor sei nicht generalüberholt, da verschiedene Teile total verschlissen gewesen seien. Der Zeuge H2 habe ihm mitgeteilt, er habe das Fahrzeug nicht mit einem Austauschmotor an den Beklagten verkauft. Dieser sei lediglich von einem guten Freund, der auf BMW-Fahrzeuge spezialisiert sei, generalüberholt worden. Das Fahrzeug sei nicht mit einem Austauschmotor, vielmehr noch mit dem Originalmotor versehen.
Symbolfoto: Von Kamonwan Wankaew/Shutterstock.com
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