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Erbenhaftung – Haftung für nach dem Erbfall begründete Wohngeldschulden

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AG Düsseldorf – Az.: 291a C 6680/11 – Urteil vom 29.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 3.516,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Wohngeld für die Wohnung Nr. 18 des Aufteilungsplanes geltend.

Die Beklagte war im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage – in Erbengemeinschaft hälftig mit Frau Ex – Eigentümerin der Wohnung Nr. 18. Über den Nachlass des am 07.04.2008 verstorbenen Ehemannes der Beklagten, Herrn Gx, zu dem auch die Wohnung Nr. 18 zählte, wurde am 06.04.2009 das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Köln – Az.: XX IN XX/XX – eröffnet. Zum Nachlassinsolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt X aus X bestellt.

Die Wohnung war mit einem lebenslangen Wohnrecht der Stief-Schwiegermutter der Beklagten belastet, die dieses Wohnrecht auch bis zu ihrem Tode am 21.01.2011 wahrgenommen hat.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.05.2008 genehmigten die Eigentümer zu TOP 2 im Beschlusswege die Jahresabrechnung für 2007. Die Einzeljahresabrechnung für die Wohnung Nr. 18 weist einen Saldo von 340,96 Euro aus.

Zu TOP 4 beschlossen die Eigentümer eine Sonderumlage in Höhe von 14.000,– Euro. Nach dem Verteilungsschlüssel entfiel auf die Wohnung Nr. 18 ein Betrag in Höhe von 447,58 Euro. Beide Forderungsbeträge wurden (zunächst) nicht ausgeglichen.

Ausweislich der Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2010 ist für die Wohnung Nr. 18 für die Monate Januar bis März 2010 ein Wohngeld in Höhe von 133,– Euro und für die Monate April bis Dezember ein Wohngeld in Höhe von 130,– Euro zu zahlen. Für die Monate Januar bis März 2011 ist aufgrund des Fortgeltungsbeschlusses zum Wirtschaftsplan 2010 ebenfalls ein monatliches Wohngeld in Höhe von 130,– Euro zu entrichten.

Die Gesamtforderung in Höhe von 1.965,– Euro wurde in einer Höhe von 840,– Euro ausgeglichen, so dass ein Betrag von 1.125,– Euro unbezahlt blieb.

In der Eigentümerversammlung vom 21.04.2009 wurde zu TOP 2 die Wohngeldabrechnung 2008 genehmigt. Die Einzelabrechnung für die Wohnung Nr. 18 endet mit einem Saldo von 936,53 Euro.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.05.20[…]


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