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Arzthaftung – Behandlungsfehler durch eine objektiv unrichtige Diagnose

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1258/11 – Beschluss vom 29.02.2012

In dem Rechtsstreit … wegen Arzthaftung – hier: Diagnoseirrtum – weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist,  seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass

1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und

4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Der 1952 geborene Kläger wirft dem beklagten Hautarzt einen Diagnoseirrtum und eine daran anknüpfende Fehlbehandlung vor.

Die auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes, Feststellung der Ersatzpflicht für entsprechende Zukunftsschäden und Erstattung von Anwaltskosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung gerichtete Klage ist nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen gescheitert.

Symbolfoto: Von Branislav Nenin/Shutterstock.com

Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ausgeführt,  welche Hauterkrankungen am 6. und 22. März 2006 bei den Untersuchungen durch den Beklagten vorgelegen hätten, sei verlässlich nicht aufzuklären. In Betracht komme dreierlei, nämlich ein dysregulativ – mikrobielles Ekzem oder Scabies (Krätze) und letztlich Pityriasis rosea.  Die von einem Ekzem ausgehende Einleitungsbehandlung sei daher ebenso vertretbar gewesen wie die am 22. März 2006 unter der Verdachtdiagnose Scabies weitergeführte Behandlung. Dass ab 27. März 2006 in der Universitätsmedizin …[X] die dort eingeleitete Behandlung unter der Diagnose Pityriasis rosea erfolgt sei, spreche nicht zwingend gegen die Diagnose des Beklagten.

II.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unter Erneuerung, Vertiefung und Ergänzung des dortigen Vorbringens. Er bezweifelt die Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigen und lastet ih[…]


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