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Verkehrsunfall – Auffahrunfall während eines Abbiegevorgangs trotz durchgezogener Linie

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 327/10 – Urteil vom 01.03.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. November 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 272,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 111.54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gründe
Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 952,02 Euro nebst vorgerichtlich entstandenem Anwaltshonorar von 229,55 Euro jeweils nebst Zinsen von den Beklagten als Gesamtschuldnern aufgrund eines Unfallereignisses, das sich am 17. November 2008 gegen 9.45 Uhr auf der linken Fahrspur der X-Straße in Fahrtrichtung Westen in Höhe der Einmündung der T-Straße in die X-Straße ereignet hat.

Der Kläger hat seinen Unfallschaden mit 2.037,91 Euro (Reparaturkosten netto 2.012,91 Euro und 25,– Euro Auslagenpauschale) beziffert. In zweiter Instanz ist die Höhe der Nettoreparaturkosten aufgrund des auch zur Höhe eingeholten Gutachtens des Sachverständigen M in erster Instanz nicht mehr im Streit.

Unter Anrechnung einer Mithaftungsquote von 1/3 = 679,30 Euro und einer vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 406,58 Euro ergibt sich die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung von 952,02 Euro.

Nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M zum Unfallhergang und zur Höhe des Nettoreparaturschadens ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zwei Drittel seines Unfallschadens von den Beklagten als Gesamtschuldnern erstattet verlangen kann. Es hat die Beklagten deshalb als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt, 952,02 Euro und 229,55 Euro an vorgerichtlich entstandenem Anwaltshonorar jeweils nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat es d[…]


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