Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Anforderungen an die Zuerkennung einer Verletztenrente

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 86/10 – Urteil vom 01.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Verletztengeld und Verletztenrente nach einem anerkannten Arbeitsunfall.

Symbolfoto: Von ESB Professional/Shutterstock.com

Der 1958 geborene Kläger erlitt am 23. Dezember 2004 während seiner Beschäftigung als Bühnenhandwerker an der Oper Beinen Arbeitsunfall, als ihm bei Bühnenaufbauarbeiten aus etwa 1 m Höhe eine etwa 1 x 1 m große und etwa 30 kg schwere Holz-Metall-Platte auf den Kopf fiel, vgl. Unfallanzeige vom 17. Januar 2005 nebst Ergänzung vom 04. Juli 2005. Der Kläger wurde mit der Feuerwehr in die DRK Kliniken W eingeliefert. Dort wurde laut Dr. S Durchgangsarztbericht vom 23. Dezember 2004 ein wacher, kooperativer, orientierter Patient ohne generelle Kopfschmerzen, sondern mit solchen nur an der Kopfplatzwunde befundet. Es bestehe keine Übelkeit, die Pupillen seien gleich groß und rund, es sei eine prompte und seitengleiche Lichtreaktion festzustellen. Die Kopfplatzwunde verlaufe schräg mittig über dem Scheitelbein und sei ca. 3 cm lang. Es fänden sich keine Fremdkörper und kein Schädelkompressionsschmerz. Eine Röntgenuntersuchung des Schädels in zwei Ebenen habe keine frischen, knöchernen Verletzungen erbracht. Die Diagnose lautete Kopfplatzwunde. Vom Unfall unabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen seien ungeklärte Schwindelattacken, teilweise mit Erbrechen seit eineinhalb Jahren. Ambulante kernspintomographische (MRT-) Untersuchungen des Schädels seien bereits durchgeführt worden.

Im Anschluss erstattete der Chirurg und Unfallchirurg Dr. L unter dem 24. Dezember 2004 und 03. Januar 2005 Zwischenberichte über den Behandlungsfortgang und bescheinigte dem Kläger Arbeitsunfähigkeit. Laut eines Erste-Hilfe-Berichts der Charité – Universitätsmedizin B Campus B – vom 24. Dezember 2004 nebst beigefügtem Befund einer craniellen Computertomographie (CT) vom 24. Dezember 2004 bestand allenfalls ein diskretes Hirnödem ohne Blutungsnachweis (Bl. 94 f. VA[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv