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Sittenwidriger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Belastung der Grundsicherung

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OLG Karlsruhe – Az.: 16 UF 301/11 – Beschluss vom 01.03.2012

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 16.11.2011 – 36 F 46/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Bet. zu 1 und 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst; im Übrigen trägt die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.200 €.
Gründe
I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs.

Der Antragsgegner, österreichischer Staatsangehörigkeit, und die Antragstellerin, deutscher Staatsangehörigkeit, haben am 14.12.1987 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Im Jahr 2007 wurde der Antragsgegner in Dänemark wegen Rauschgiftdelikten inhaftiert; aus der Haft wurde er am 16.06.2010 entlassen. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht haben beide übereinstimmend angegeben, sie lebten seit einem Telefonat im Jahr 2009, in dem sie sich die Trennungsabsicht mitgeteilt hätten, dauerhaft voneinander getrennt.

Symbolfoto: Von Roman Motizov/Shutterstock.com

Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 25.08.2009 im Staatsgefängnis Horsens in Ost-Jütland (Dänemark) zugestellt. Das Verfahren verzögerte sich anschließend durch die mangelnde Mitwirkung des Antragsgegners im Versorgungsausgleich. Nachdem das Amtsgericht schließlich durch Verfügung vom 18.10.2011 Scheidungstermin auf den 16.11.2011 bestimmt hatte, vereinbarten die Antragstellerin und der Antragsgegner am 11.11.2011 – notariell beurkundet: Notariat 6 Heidelberg – 6 UR 2176/11 – den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage zum Protokoll des Amtsgerichts vom 16.11.2011 Bezug genommen.

Durch Verbundbeschluss vom 16.11.2011, der Antragstellerin zugestellt am 02.12.2011, hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und – in Ziffer 2 – den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die notarielle Vereinbarung vom 11.11.2011 sei nach § 138 BGB unwirksam, da sie zu Lasten der Grundsicherung gehe. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere auch zu den von den Eheleuten erworbenen Ren[…]


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