Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

KG Berlin – Az.: 1 W 10/12 – Beschluss vom 06.03.2012

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1. ist eingetragener Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks. In Abteilung II lfd. Nr. 1 ist für eine ideelle Grundstückshälfte zugunsten von H… K… ein befristetes Vorkaufsrecht eingetragen. Nach der bei der Eintragung in Bezug genommenen Bewilligung (UR-Nr. 2… /1… des Notars Dr. G… S… ), die die Mutter des Beteiligten zu 1. in dessen Vollmacht erklärt hat, war das Grundstück zu diesem Zeitpunkt an H… K… vermietet. Das Vorkaufsrecht wurde ihm und seinen Erben eingeräumt „in der Art (…), dass das Vorkaufsrecht so lange besteht, als der Mietvertrag besteht“.

Der Beteiligte zu 1. begehrt die Löschung des Vorkaufsrechts.

H… K… und seine Ehefrau E… haben sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 15. August 1983 gegenseitig als Erben und die gemeinsame Tochter U… als Schlusserbin eingesetzt. Weiter haben sie bestimmt, dass ihr Enkel, der am 1. September 1964 geborene Beteiligte zu 2., Erbe des Letztversterbenden sein solle, wenn U… nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordere. Ferner bestimmten sie einen Testamentsvollstrecker für den Fall, dass der Beteiligte zu 2. Schlusserbe werden und zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte.

H… K… ist am 19. Januar 19… verstorben, E… K… am 17. Mai 19… und U… S… geb. K… am 1. April 20….

Auf die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat der Beteiligte zu 1. eine Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2. und einen Erbschein vorgelegt, der den Beteiligten zu 2. als Alleinerben seiner Mutter U… I… S… geb. K… ausweist.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1. aufgegeben, eine Zustimmung des Testamentsvollstreckers zur Löschung des Vorkaufsrechts oder einen Erbschein vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, dass keine Testamentsvollstreckung gelte. Der Beteiligte zu 1. hat daraufhin eine eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 2. (UR-Nr. 3… /2… des Notars F… -M… W… ) vorgelegt, mit der dieser versichert, dass seine Mutter nach dem Tode ihres Vaters den Pflichtteil nicht verlangt hat.

Der Beteiligte zu 1. meint außerdem, das Vorkaufsrecht sei inhaltlich gegenstandslos geworden, weil ein Mietvertrag mit Herrn K… oder dessen Erben offensichtlich nicht mehr bestehe. Er trägt dazu vor, das auf dem Grundstück stehende Gebäude sei nach einem Brand nicht […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv