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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflicht zur Aufklärung über die Behandlung und deren Risiken sowie über Behandlungsalternativen

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OLG Jena – Az.: 4 U 26/11 – Urteil vom 06.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.12.2010 – Az.: 3 O 1016/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen (streitiger) ärztlicher Fehlbehandlung und (gleichfalls streitigen) Aufklärungsversäumnisses auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 15.09.2001 stürzte der damals 54jährige (am 26.02.1947 geborene) Kläger beim Pflaumenpflücken aus 2 m Höhe von der Leiter. Mit Rückenschmerzen in der LWS-Region, die in den rechten Oberschenkel ausstrahlten, wurde er in die Notaufnahme der Beklagten eingeliefert und anschließend in der Neurochirurgischen Klinik stationär aufgenommen.

Schon im Vorfeld des Unfallereignisses hatte der Kläger unter (teilweise gravierenden) Beschwerden an der Wirbelsäule zu leiden. Die schwerste Verletzung geht auf das Jahr 1980 zurück; hier zog sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall eine Querschnittslähmung zu, die sich in der Folge aber wieder komplett zurückbildete. Weitere (behandlungsbedürftige) Rückenbeschwerden gab es 1996 und 2000. Die erste (ambulante) Vorstellung in der Neurochirurgie der Beklagten fand im Sommer 1996 statt; und zwar wegen eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 rechts bei gleichzeitiger Bandscheibenprotusion L5/S1 rechts sowie Bandscheibendegeneration L4 bis S1. Behandelt wurde konservativ mit Krankengymnastik u.ä. Im Frühjahr 2000 stellte sich der Kläger mit einer akuten rechtsbetonten Lumbalgie erneut (ambulant) in der Neurochirurgie vor. Es folgte wieder eine konservative Behandlung.

Anders als die ambulant behandelten Rückenprobleme der Jahre 1996 und 2000 führte das Unfallereignis vom 15.09.2001 zu einer stationären Behandlung in der Neurochirurgie der Beklagten. Im Ergebnis umfangreicher klinischer und apparativer Untersuchungen (Röntgenaufnahmen, CT der BWS und LWS, MRT der LWS) stellten die behandelnden Ärzte am 15.09.2001 eine Kompressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers (LWK-2-Fraktur mit Beteiligung der Hinterkante und Verlagerung der Frakturfragmente nach dorsal und spinaler Einengung) fest. Die Indikation für einen operativen Eingriff wurde (zunächst) […]


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