OLG Koblenz – Az.: 5 U 1499/11 – Beschluss vom 05.03.2012
In dem Rechtsstreit … wegen Schlechterfüllung eines Kaufvertrages weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Kaufvertrages über ca. 10.000 Douglasien in Anspruch. Geschuldet waren nach dem im Frühjahr 2010 geschlossenen Vertrag Pflanzen aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe.
Symbolfoto: Von Maxx-Studio/Shutterstock.comAls die Beklagte im Herbst 2010 liefern sollte, konnte sie derartige Pflanzen nicht beschaffen und lieferte stattdessen Douglasien anderer Herkunft.
Nachdem der Kläger die Abweichung bemerkt hatte, forderte er die Beklagte unter Fristsetzung ergebnislos zu vertragsgemäßer Erfüllung auf.
Die auf Erstattung des gezahlten Kaufpreisteils, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichtete Klage war weitgehend erfolgreich. Zur Begründung hat die Einzelrichterin, auf deren Urteil zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungs- und Schadensersatzanspruch nach §§ 433, 434, 437 Nr.2, 323, 346 Abs. 1, 281 BGB zu.
II.
Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin, zwischen dem vertraglich Vereinbarten und dem Gelieferten bestehe keinerlei Qualitätsunterschied. Die gelieferten Pflanzen seien sogar eher höherwertig, jedenfalls aber gleichermaßen geeignet wie die bestellten. An dem dahin zielenden Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe das Landgericht nicht vorbeigehen dürfen.
III.
Damit kann die Berufung nicht durchdringen. Das angefochtene Urteil hat Be[…]