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Duldungspflicht von Dämmungsmaßnahmen durch den Nachbarn

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LG Gießen – Az.: 2 O 481/10 – Urteil vom 07.03.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten verpflichtet sind, eine von der Klägerin beabsichtigte Dämmmaßnahme an der zum Beklagtengrundstück ausgerichteten Hauswand zu dulden.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Besitzerin des Reihenendhauses Straße2 in Stadt1. Die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Reihenmittelhauses Straße1. Die Seitenwände der benachbarten Gebäude stoßen aneinander, sind jedoch seitlich um etwa einen Meter versetzt (vgl. die als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 30.12.2010 vorgelegten Lichtbilder = Bl. 49/50 d. A.).

Die Klägerin beabsichtigt, die Grenzwand zum Anwesen der Beklagten entsprechend dem Angebot des Malermeisters M vom 11.04.2010 (Anlage K 6 = Bl. 24 ff. d. A.) mit 90 mm dicken Resol-Hartschaumplatten WLZ022 dämmen zu lassen. Die Beklagten weigern sich, eine solche Maßnahme zu genehmigen bzw. zu dulden.

Symbolfoto: Duldungspflicht von Dämmungsmaßnahmen durch den Nachbarn/Shutterstock.com

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien gemäß § 10 a des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes dazu verpflichtet, es der Klägerin zu gestatten, das Beklagtengrundstück zu betreten und die Dämmmaßnahmen vornehmen zu lassen. Die Klägerin behauptet, die von der Klägerin beabsichtigten und vom Malermeister M angebotenen Wärmedämmungsmaßnahmen würden nicht über die Bauteilsanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24.07.2007, geändert durch die Verordnung vom 29.04.2009, hinausgehen. Hinzu käme, dass eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden könne. Eine Wärmedämmung im Innenbereich des Gebäudes sei technisch nicht möglich. Außerdem könnten durch eine Dämmung im Innenbereich keineswegs die Werte erreicht werden, die durch die beabsichti[…]


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