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Arzthaftung – Sturz eines Patienten mit Alkoholentzugserscheinungen im Krankenhaus

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OLG Dresden – Az.: 4 W 123/12 – Beschluss vom 07.03.2012

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11.11.2011 – 6 O 2921/11 – abgeändert und dem Kläger ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., W., für folgenden Klageantrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung 6.500,00 EUR) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Toa55/Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte auf immateriellen Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht im Zusammenhang mit der Diagnose und Behandlung einer Luxation und Fraktur des rechten Zeigefingers nach einem auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 14.10.2007 erforderlichen stationären Aufenthalt in deren Klinikum in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil der Kläger seine Behauptung, die Luxation des rechten Zeigefingers beruhe auf einem Sturz im Krankenhaus, trotz Bestreitens durch die Beklagte nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Für eine dem Betreuungspersonal zuzurechnende Verletzung im voll beherrschbaren Bereich des Krankenhauses bleibe er hiernach beweisfällig. Auch für die wahlweise Behauptung, die Fraktur könne auch auf dem Verkehrsunfall vom 14.10.2007 beruhen und sei daher bei einer Versorgung ab 24.10.2007 angesichts schon früher mitgeteilter Schmerzen erst verspätet behandelt worden, fehle es an substantiierten Ausführungen zum tatsächlichen Verlauf, weil nicht vorgetragen werde, zu welchem Zeitpunkt das ärztliche Personal der Beklagten auf Schmerzen im Bereich des rechten Zeigefingers hingewiesen worden sei.

Der Beschluss ist dem Kläger am 21.11.2011 zugestellt worden. Mit der am 29.11.2011 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 04.01.2012 begründeten Beschwerde vertritt der Kläger die Auffassung, es könne ihm aufgrund des bei ihm bestehenden Durchgangssyndroms nicht angelastet werden, dass er nicht angeben könne, wann genau welche Schmer[…]


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