OLG Frankfurt – Az.: 16 U 1/12 – Beschluss vom 08.03.2012
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er aufgrund Beratung davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. März 2012.
Gründe
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen bei ihrem Urlaub vom … 2005 in … zu Schaden gekommen ist.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Pflichtverletzung der Beklagten bei Klägerin liegt. Es ist keine Umkehr der Beweislast eingetreten. Die Mitteilung vom …11.2005 über eine Leistungsänderung, die von der Reiseleitung der Beklagten unterschrieben ist, stellt kein Anerkenntnis dar. Zum einen ist ein Reiseleiter nicht bevollmächtigt, im Namen des Reiseveranstalters oder dessen Haftpflichtversicherung rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben. Zum anderen ergibt sich aus dieser Mitteilung lediglich, dass die Klägerin gegenüber der Reiseleitung bestimmte Erklärungen abgegeben hat, nicht aber dass diese Angaben zutreffend sind, insbesondere auf einer eigenen Wahrnehmung des Reiseleiters beruhen.
Aber auch das Schreiben der hinter der Beklagten stehenden Versicherung vom 29.10.2010 bewirkt eine solche Beweislastumkehr nicht. Die bloße Erklärung, den von der Klägerin geschilderten Sachverhaltshergang nicht in Frage stellen zu wollen, stellt kein abstraktes, konkretes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Vielmehr ist es allenfalls ein außergerichtliches Geständnis von Tatsachen, das bloße Erkenntnisquelle der Beweiswürdigung ist (BGH NJW-RR 2004, 1001, Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 288 Rz. 4). Es mag zwar ein Indiz für die Richtigkeit des Klägervortrags sein, ändert ab[…]