Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 34 C 76/19 – Urteil vom 22.06.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2018 sowie weitere 2,50 Euro Mahnkosten ab 27.09.2019 – dem Tag nach der Zustellung der Klage – zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 242,79 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 12 und § 13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht noch ein Anspruch auf Zahlung der Restvergütung in Höhe von 242,79 Euro nebst Verzugszinsen zu (§ 631 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB). Hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten ist die Klage jedoch teilweise abzuweisen.
Der hier von dem Beklagten unstreitig mit dem „Bestattungshaus R…“ – d.h. der Zedentin, welche ein „handwerksähnliches Gewerbe“ betreibt (VG Leipzig, Urteil vom 28.06.2012, Az.: 5 K 1125/11, u.a. in: GewArch 2012, Seiten 452 f.) – vereinbarte Bestattungsvertrag stellt einen Werkvertrag mit einzelnen, andersartigen Nebenleistungen aus dem Bereich des Dienstvertragsrechts, der Geschäftsbesorgung und auch des Kaufrechts dar (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1648 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 28.10.1920, […]